Bestandsdrohnen dürfen weiterhin eingesetzt werden. Der Mindestabstand für den Flug wird verringert. (c) proplanta
Dies hat das Bundesverkehrsministerium am Mittwoch (20.3.) mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zum 19. November 2024 angewiesen. Demnach dürfen Drohnen, die vor dem Inkrafttreten der Europäischen Drohnenverordnung am 1. Januar 2024 angeschafft wurden, weiterhin während der Mahd eingesetzt werden. Außerdem dürfen die Drohnen jetzt deutlich näher an Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete heranfliegen.
Laut der Weisung an das Luftfahrt-Bundesamt wird der Mindestabstand für den Einsatz ab sofort von den 150 Metern, die die EU vorsieht, auf 10 Meter reduziert. Allerdings muss der Mindestabstand stets größer sein als die Flughöhe. Das Ministerium geht davon aus, dass durch die Neuregelung deutschlandweit über 90% mehr Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung stehen wird als bisher.
Der Deutsche Jagdverband (DJV) und die Deutsche Wildtierrettung (DWR) begrüßten die Entscheidung. Sie sei nötig gewesen, um in der anstehenden Saison Tierleid zu verhindern. Die Rechtssicherheit beim Drohneneinsatz sei unabdingbar und müsse dauerhaft erreicht werden.